AGB

Nutzungsbedingungen

für die Cloud-basierte Registrierkasse „Max&Ben“

der Firma Högl GmbH, A-8051 Graz, Karl-Zeller-Weg 9, in der Folge kurz Lizenzgeber bzw. LG genannt und deren Kunden, in der Folge kurz Lizenznehmer bzw. LN genannt.

Diese Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen LG und LN, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich abbedungen oder ausgeschlossen werden. Im Einzelnen gelten folgende Bestimmungen und Vertragsbeziehungen zwischen LG und LN:

  1. Gegenstand

1.1. LG erteilt LN eine Lizenz zur Nutzung der vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Computerprogramme, Daten und sonstigen Software der Registrierkassen-APP Max&Ben, in der Folge „Vertragssoftware“ kurz VS genannt. Die VS wird zeitlich befristet im Sinn einer Nutzungsvereinbarung bzw. Lizenz überlassen. Diese Lizenz umfasst das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die VS zu den hier geregelten Bedingungen zu nutzen.

1.2. Die VS wird dem LN zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zur VS gehören eine Anwendungsdokumentation, die der LN in digitaler Form erhält. Programme, Daten und Dokumentation werden nachfolgend zusammenfassend als „Lizenzmaterial“, in der Folge kurz LM genannt.

1.3. Zum LM gehören sämtliche Versionen der VS und des sonstigen LM, die der LG dem LN während der Dauer der aufrechten Lizenz überlässt, einschließlich Updates.

  1. Nutzungsumfang

2.1. Der LN ist berechtigt, dass LM einschließlich VS zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes zu nutzen. Das Recht zur Nutzung ist vorbehaltlich der Regelungen in diesen Nutzungsbedingungen auf die zeitgleiche Nutzung an einem oder mehreren von der Lizenz umfassten Geräten beschränkt.

2.2. Unter „Nutzen“ bzw. „Nutzung“ im Sinn dieser Nutzungsbedingungen ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teileweise Nutzen der VS zum Zweck ihrer Ausführung umfasst. Die Nutzung umfasst auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Test der VS.

2.3. Ist die Nutzung auf nur einem bestimmten, genau bezeichneten Gerät gestattet, so erstreckt sich die Berechtigung zur Nutzung ausschließlich auf dieses. Ist ein oder sind mehrere Geräte vorübergehend nicht einsatzfähig, so hat der LN das Recht, die VS während dieser Zeit auf einem oder mehreren anderen Geräten zu nutzen.

2.4. Lizenzmaterial in Printversion darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des LG vervielfältigt werden.

2.5. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst auch die Herstellung von Sicherungskopien der VS, sofern solche für die Nutzung der VS erforderlich sind.

2.6. Änderungen der VS sowie Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform sind ausdrücklich untersagt.

2.7. Der LN ist nicht berechtigt, die hier eingeräumten Rechte auf Dritte ganz oder teilweise zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

  1. Schutz des Lizenzmaterials (LM)

3.1. Unbeschadet der mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte behält der LG alle Rechte am LM einschließlich aller vom LN hergestellten Kopien oder Teilkopien.

3.2. LN verpflichtet sich, die im LM enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Vorbehalte unverändert beizubehalten sowie in allen vom LN hergestellten Kopien des LM in unveränderter Form zu übernehmen.

3.3. Der LN wird über die von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien oder Teilkopien des LM Buch führen sowie auf Anfrage hierüber vollständig und richtig Auskunft erteilen.

3.4. LN verpflichtet sich, das LM ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des LG weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Das gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des LN. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des LN oder andere Personen, die sich und solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des LM für den LN bei diesem aufhalten. Jede Nutzung der Vertragssoftware im Auftrag und zu Zwecken des LN, die außerhalb des Geschäftsbetriebes des LN durch Dritte vorgenommen wird (Outsourcing), bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des LG.

3.5. Der LN wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware darauf gespeichertes LM vollständig löschen.

  1. Lieferung

4.1. Der LN ist für die Installation der VS selbst verantwortlich, außer die VS wurde vom LG bereits auf Hardware, die vom LN erworben wird, vorinstalliert.

4.2. Die VS ist on demand verfügbar. Die Lieferzeiten, die gesondert vereinbart werden, betreffen nur Hardware.

4.3. Updates und Upgrades des LM werden dem LN in einem angemessenen Zeitraum nach ihrer Verfügbarkeit angeboten.

  1. Testzeitraum

5.1. Während eines vom LG angegebenen Zeitraums steht dem LN das LM kostenlos zur Probe zur Verfügung. Der Testzeitraum beginnt eine Woche nach Versand oder sonstiger Überlassung des LM durch den LG und endet nach Ablauf des angegebenen Zeitraums oder vorzeitig mit Beginn der produktiven Nutzung des Programms. Der LN ist verpflichtet, den Beginn der produktiven Nutzung dem LG mitzuteilen.

5.2. Während des Testzeitraums prüft der LN, ob das LM seinen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, kann er die Lizenz für das getestete LM fristlos kündigen. Erfolgt bis zur Beendigung des Testzeitraums keine Kündigung, gehen beide Vertragsparteien davon aus, dass das Programm für die Zwecke des LN grundsätzlich brauchbar ist.

5.3. Der Testzeitraum ist für jede VS nur einmal möglich.

   6. Lizenzentgelt

6.1. Das Lizenzentgelt ist entweder monatlich oder jährlich jeweils im Voraus zahlbar.

6.2. Das Lizenzentgelt wird zu Beginn der jeweiligen Berechnungsperiode fällig. Alle Lizenzentgelte sind nach Rechnungslegung prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Für den Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % per anno vereinbart.

6.3. Der LG ist berechtigt, Lizenzentgelte zu ändern. Solche Änderungen, die der LG in billigem Ermessen vornehmen kann, sind dem LN rechtzeitig im Vorhinein schriftlich bekanntzugeben.

6.4. Der LG ist berechtigt, bei Zahlungsverzug, den Kundenaccount zu sperren bzw. zu deaktivieren. 

  1. Gewährleistung

7.1. Der LG macht für die jeweils von ihm überlassene VS eine auf dem jeweils neusten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen der VS enthält.

7.2. Im Fall von erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist der LG zur Nachbesserung berechtigt und soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es dem LG innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem LN der vertragsgemäße Gebrauch der VS ermöglicht wird, steht dem LN das Recht zu, die Lizenz für den entsprechenden Programmteil zu kündigen.

7.3. Der LN ist verpflichtet, dem LG überprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

7.4.Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für die VS vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.

  1. Haftungsbeschränkungen

8.1. Die Haftung des LG für leichte Fahrlässigkeit wird generell und soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Die Haftung wird jedenfalls auch betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme und/oder die Höhe einer seitens des LG bestehenden Haftpflichtversicherung, sofern und soweit diese Deckung gewährt.

8.2. Für den Verlust von Daten und/oder deren Wiederbeschaffung haftet LG nicht.

8.3. LG haftet nicht für Störungen, Leistungsstörungen und Schäden aufgrund höherer Gewalt wie insbesondere Naturereignisse von besonderer Intensität, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, Streiks, behördliche Eingriffe, Stromausfall und/oder insbesondere von Pandemien.

8.4. LG haftet auch nicht für Störungen, Leistungsunterbrechungen und Schäden, die auf eine unsachgemäße und/oder missbräuchliche Verwendung der VS durch den LN zurückzuführen sind. LG übernimmt auch keine Gewähr dafür, dass VS mit vom LN verwendeter sonstiger Software und/oder Hardware kompatibel ist und fehlerfrei zusammenarbeitet, es sei denn, die Verwendung dieser Software wird zwischen LG und LN ausdrücklich schriftlich vereinbart.

8.5. Der LG haftet für leichte Fahrlässigkeit lediglich dann, wenn der Schaden aus einer Verletzung einer Hauptleistungspflicht des Vertrages resultiert. Atypische Schäden sind nicht von dieser Beschränkung umfasst. Die zuvor erwähnte Haftungsbeschränkung bezieht sich zudem lediglich auf Vermögensschaden; Personenschäden sind davon ausgenommen.

8.6. Haftungshöchstbetrag: Allfällige verbleibende Schadenersatzansprüche unter Berücksichtigung des Punkt 8.5. gegenüber dem LG sind der Höhe nach mit der Auftragssumme beschränkt.

8.7. Unabhängig von der vorangegangenen Klausel sind Haftungen des LG für Ansprüche, die aus Mangelfolgeschäden resultieren, generell ausgeschlossen.

  1. Kündigung

9.1. LN kann die Lizenz zur Gänze oder für einzelne Programmteile zum Ende der jeweils laufenden Berechnungsperiode kündigen. Die Kündigung hat bei jährlicher Bezahlung drei Monate vor Ende der Laufzeit, bei monatlicher Bezahlung ein Monat vor Ende der Laufzeit schriftlich zu erfolgen. Wird eine Kündigung nicht fristgerecht ausgesprochen, so verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um ein weiteres Jahr bei jährlicher Bezahlung und um einen weiteren Monat bei monatlicher Bezahlung. Während des Testzeitraums kann die Lizenz jederzeit und fristlos gekündigt werden.

9.2. Der LG kann den Vertrag frühstens zum Ablauf der ersten vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen.

9.3. Beiden Vertragspartnern steht das Recht zu, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit fristlos zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund ist beispielsweise die Einstellung des Geschäftsbetriebes des LN.

  1. Schlussbestimmungen

10.1. Der Vertrag und seine Anlagen samt diesen Nutzungsbedingungen enthalten sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden wurden nicht geschlossen. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

10.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Ersatzregeleng zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen möglichst nahekommt.

10.3. Der Vertrag unterliegt in seiner Gesamtheit ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme von Verweisungsbestimmungen in ausländisches Recht. Ausschließlicher Gerichtstand ist soweit gesetzlich zulässig Graz.